Wusste der Benutzer vom Zwischenspeicher?

2011 entschied das Bundesgericht, dass Daten im Cache-Speicher unter den Besitzbegriff fallen können, mit einer Einschränkung: Ein ungeübter Benutzer, der von der Existenz des Cache und den darin enthaltenen Daten nichts weiss, falle als Täter ausser Betracht. Ob er Kenntnis habe, sei nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.
Die fünf genannten Hinweise
Als Hinweise nennt das Gericht die Änderung der automatischen Internet-Einstellungen, das Vorhandensein von Programmen wie Cache-Viewer oder Cache-Reader, die manuelle Löschung des Cache-Speichers, den Nachweis eines Offline-Zugriffs, sowie die allgemeinen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit Computern und Internet.
Der Entscheid wird weiterhin angewendet
Der Entscheid ist über zehn Jahre alt und wird angewendet. Das Obergericht Zürich stützt sich in einem Urteil vom Januar 2026 darauf.
In diesem Urteil geht es allerdings nicht um einen Browser-Cache, sondern um Vorschaubilder in Thumbcache-Datenbanken. Das Gericht wirft die Frage auf, ob die Rechtsprechung darauf anzuwenden sei, und bejaht sie.
Technisch sind das verschiedene Speicher
Ein Browser führt seinen Cache im eigenen Profilordner und in einem eigenen Format. Der Thumbnail-Cache von Windows liegt woanders und ist nach der Herstellerdokumentation ein systemweiter Zwischenspeicher, den Anwendungen über eine Schnittstelle des Betriebssystems ansprechen; ist ein Vorschaubild nicht vorhanden, wird es aus der Quelldatei erzeugt und abgelegt.
Was das für die Praxis heisst
Die vom Bundesgericht genannten Hinweise sind auf den Internet-Cache zugeschnitten. Welche davon sich bei einem anderen Zwischenspeicher überhaupt feststellen lassen, ist im Einzelfall zu klären, und die Antwort fällt je nach Hinweis unterschiedlich aus. Wo ein Auswertungsbericht herleitet, aus welchem Bereich eine Datei stammt, ist im Beitrag zu den zwei Angaben zu einer Datei beschrieben.
Die unbequeme Hälfte gehört dazu: Liegen dieselben Inhalte zusätzlich als gewöhnliche Dateien vor, ist die ganze Frage nachrangig.
Erstgespräch
Ob sich eine technische Überprüfung in einem konkreten Verfahren lohnt, lässt sich meist in zwanzig Minuten am Telefon einschätzen. Dieses Erstgespräch ist kostenlos, auch dann, wenn das Ergebnis lautet, dass sich eine Untersuchung nicht lohnt.
Grundlagen: BGE 137 IV 208 (Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2010 vom 12. Mai 2011), E. 4.2.2, mit den dort genannten Hinweisen; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB250129 vom 16. Januar 2026, E. 3.3.3, zur Übertragung auf Vorschaubilder in Thumbcache-Datenbanken; Microsoft-Dokumentation zum Thumbnail-Cache.
